Erbfolge ohne Testament

Die gesetzliche Erbfolge der Abkömm­linge und des Ehegatten

Hat der Erb­lasser keine letzt­willige Ver­fügung ge­troffen (Tes­ta­ment, gemein­schaft­liches Tes­ta­ment, Erb­ver­trag) so greift die ge­setz­liche Erb­folge die in den §§ 1924 ff BGB ge­re­gelt ist. Dem­zufolge erben an erster Stel­le die Abkömm­linge des Erb­lassers (gesetz­liche Erben erster Ord­nung).
Die Abkömm­linge erben zu gleichen Teilen. Nur, wenn keine Abkömm­linge (Kinder, Enkel­kinder,...) vorhanden sind, kommen die Eltern des Erb­lassers und - sind diese vorverstorben - deren Abkömm­linge, also die Geschwister des Erblassers(gesetz­liche Erben zweiter Ordnung), zum Zuge. Gesetz­liche Erben dritter Ord­nung sind schließ­lich die Groß­eltern des Erb­lassers und deren Abkömm­linge, gesetz­liche Erben der vierten Ord­nung die Ur­groß­eltern und deren Abkömm­linge.

Da­neben be­steht ein gesetz­liches Erb­recht des Ehe­gatten. Sind die Eheleute im gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft) verheiratet, beläuft sich der gesetzliche Erbteil des Ehegatten in der Regel auf 1/2. Er erhält nämlich in der Regel 1/4 gesetzliche Erbquote und ein weiteres 1/4 pauschalen Zugewinnausgleich. Der Ehegatte kann aber auch ausschlagen und den konkreten Zugewinn geltend machen.

Haben die Eheleute hingegen in einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbart, hängt die Erbquote von der Anzahl der Kinder ab. Bei einem Kind beläuft sich die Erbquote auf 1/2, bei zwei Kindern auf 1/3 und bei drei oder mehr Kindern auf 1/4.

Der Ehegatte erhält außerdem den sogenannten „Voraus“. Dies sind die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände. Neben Erben der zweiten Ordnung besteht dieser Voraus ohne Einschränkungen; neben Erben der ersten Ordnung nur insoweit, als diese Gegenstände zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt werden.

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Ehegatte als gesetzlicher Erbe, Einfluss des Güter­standes

Was erbt der über­lebende Ehegatte?

Der Ehe­gatte erbt neben Ver­wandten der ersten Ord­nung zu ¼ und neben Ver­wand­ten der zwei­ten Ord­nung zu ½.
Da­rüber hin­aus kann der Ehe­gatte ent­weder den kon­kreten Zu­gewinn for­dern – wenn die Ehe­leute im Güter­stand der Zu­gewinn­gemein­schaft gelebt haben – oder pauschal als Ab­geltung des Zu­gewinns ein weiteres ¼ des Nach­lasses fordern, so dass er – macht er von dieser Mög­lich­keit Ge­brauch – ins­gesamt ½ erbt.
Hinter­lässt der Erb­lasser also beispiels­weise seine Ehe­frau und zwei Kin­der und hat er mit seiner Ehe­frau im gesetz­lichen Güter­stand der Zu­gewinn­gemein­schaft ge­lebt, so Erben – wenn die Ehe­frau nicht den kon­kreten Zu­gewinn fordert – die Ehe­frau ½ des Nach­lasses und die Kin­der je­weils ¼ des Nach­lasses.

Leb­ten die Ehe­leute im Güter­stand der Güter­trennung, be­trägt die Erb­quote des über­lebenden Ehe­gatten grundsätzlich 1/4. Ne­ben einem oder zwei Kin­dern erbt er je­doch zu glei­chen Tei­len, bei einem Kind also zu 1/2, bei zwei Kin­dern 1/3. Häu­fig stellt sich bei Rechts­suchenden die Frage, ob die Bei­behal­tung der gesetz­lichen Erb­folge sinn­voll ist oder ob nicht besser ein Tes­ta­ment er­rich­tet wird.
Rechts­an­walt und No­tar Jan Gater­mann ist als Fach­an­walt für Erb­recht auf die Gestaltung von Testamenten spe­zia­li­siert und berät Sie gerne bei der Ge­stal­tung Ihres letzten Wil­lens.

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