Gemeinschaftliches Testament
Darum geht es
Eheleute können ein gemeinschaftliches Testament errichten. In der häufigsten Ausgestaltung, dem sogenannten Berliner Testament regeln die Eheleute, dass sie sich wechselseitig für den Fall, dass einer von ihnen stirbt, zunächst als Alleinerben einsetzen und die Kinder erst dann erben sollen, wenn der länger lebende der beiden Eheleute ebenfalls verstirbt. Ein solches Testament dient in erster Linie der Absicherung des länger lebenden Ehegatten.
Die Abkömmlinge sind durch die wechselseitige Erbeinsetzung der Eheleute also enterbt, wenn der erste Elternteil verstirbt. Sie können, da sie nach gesetzlicher Erbfolge erbberechtigt gewesen wären, daher ihren Pflichtteil geltend machen.
Die Eheleute haben mehrere Möglichkeiten, die Geltendmachung des Pflichtteils abzuwenden: Sie können beispielsweise im gemeinschaftlichen Testament regeln, dass der noch lebende Ehegatte berechtigt ist, dasjenige Kind für den zweiten Erbfall zu enterben, das nach dem Tod des ersten Ehegatten seinen Pflichtteil verlangt. Damit kann man im Testament einen entsprechenden Anreiz setzen, dass der Pflichtteil nicht geltend gemacht wird. Eine absolute Sicherheit, dass der Pflichtteil nicht trotzdem geltend gemacht wird, hat man damit aber nicht. Eine solche Sicherheit schafft nur ein notariell beurkundeter Pflichtteilsverzichtsvertrag.
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Pflichtteilsrisiko, Abänderung, Erbvertrag
Aspekte des gemeinschaftlichen Testaments
Bei einem gemeinschaftlichem Testament gibt es viele Dinge, die zu beachten sind. Es ist sehr wichtig sich hier von einem Anwalt beraten zu lassen. Ihr Ansprechpartner ist Jan Gatermann, erfahrener Fachanwalt für Erbrecht.
Das sind die wichtigsten Aspekte:
Den Kindern steht der Pflichtteil zu. Um zu vermeiden, dass der länger lebende Ehegatte mit Pflichtteilsansprüchen belastet wird, besteht zum einen die Möglichkeit, dass die Kinder – wenn sie bereits volljährig sind – Pflichtteilsverzicht erklären. Dieser muss notariell beurkundet werden. Kommt dies nicht in Betracht, kann im gemeinschaftlichen Testament eine Pflichtteilsstrafklausel aufgenommen werden. Diese Klausel besagt, dass das Kind, das nach dem Tod des ersten Ehegatten bereits seinen Pflichtteil fordert, vom noch lebenden Ehegatten auch für den zweiten Erbgang auf den Pflichtteil gesetzt werden kann. Damit soll ein wirtschaftlicher Anreiz geschaffen werden, den Pflichtteil nach dem Tod des ersten Elternteiles noch nicht geltend zu machen.
Beim gemeinschaftlichen Testament ist zu beachten, dass dieses nur zu Lebzeiten beider Eheleute von einem der Ehegatten widerrufen werden kann. Änderung Vorbehalte für den Zeitpunkt nach dem Tod des Ehegatten müssten explizit in das Testament aufgenommen werden.
Eine noch stärkere Bindung lässt sich durch Abschluss eines Erbvertrages erzielen. Dieser Bedarf zwingend der notariellen Beurkundung. Sind in diesem Erbvertrag keine Rücktrittsvorbehalte geregelt worden, ist der Erbvertrag bindend und – ohne Mitwirkung sämtlicher Vertragsbeteiligter – nicht abänderbar.
Notar Jan Gatermann, Fachanwalt für Erbrecht, berät Sie gerne zu den Gestaltungsmöglichkeiten bei gemeinschaftlichem Testament, Berliner Testament und Erbvertrag.
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