Digitaler Nachlass

Was genau erbt der Erbe?

Spätestens seit dem Facebook-Beschluss des Bundes­gerichtshofs vom 27.08.2020 (Az. III ZB 30/20) steht fest: der sog. digitale Nach­lass ist regulärer Bestand­teil des Nach­lasses und wird im Wege der Universal­zukzession an den oder die Erben vererbt, wie sämtlicher übriger Nachlass auch. Zu diesem digitalen Nachlass zählen auch die Kryptowährungen, die der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes gehalten hat. Nur: was genau erbt der Erbe bzw. wie gelangt er an die Krypto­währung des Erb­lassers? Die herrschende juristische Meinung geht davon aus, dass der sog. private key vererbt wird, weil der Erbe mit diesem private key- vergleichbar mit einer PIN - Zugriff zur Krypto­währung erhält.

Doch hier fangen die praktischen Probleme an: Dieser private key kann nun in einer „hot wallet“ (online) oder in einer „cold wallet“ (zb. Ledger, USB-Stick) gespeichert sein. Sicherer ist - weil vor Hackern, etc. geschützt - die cold wallet. Wer allerdings in den Besitz der Wallet gelangt oder Zugriff darauf nehmen kann, kann somit in den Besitz der Krypto­währung kommen. Und das muss nicht zwingend der Erbe sein – je nachdem wo/wie man den private key verwahrt/gesichert hat. Man muss also sicher­stellen, dass auch tat­sächlich nur der Erbe, der die Krypto­währung erben soll, Zugriff auf die Wallet erhält.

Da Krypto­währungen sehr volatil sind (hohen und schnellen Wert­schwank­ungen unterliegen), sollte der Erbe auch möglichst schnell nach dem Erbfall Zugriff zur Krypto­währung erhalten können, damit er sie erforderlichen­falls schnell verkaufen kann. Für die Höhe der Erb­schafts­steuer kommt es nämlich i.d.R. auf ihren Wert zum Todes­tag an. Fällt der Wert der Krypto­währung nach dem Tod massiv, wird die Steuer trotzdem nach diesem Wert berechnet.

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Wiederherstellung

Und was ist, wenn die Wallet verloren geht oder zerstört wird?

Zur Wieder­herstellung legt man bei der Ein­richtung der wallet eine sog. „seed phrase“ – ein Passwort, das aus 12 bis 24 Wörtern besteht – an. Diese seed phrase schreibt man auf (Achtung: Papier ist vergänglich und brennbar) oder stanzt sie in eine Metall­platte. Die seed phrase sollte man ebenfalls so aufbewahren, dass nur der Erbe Zugriff darauf bekommt. Aus den obigen Aus­führungen kann man schon schluss­folgern, dass es keine gute Idee ist, im Testament einen für mehrere Personen leicht zu­gänglichen Ort zu benennen, an dem sich Wallet und/oder seed phrase befinden oder gar die seed phrase in sein Testament zu schreiben.

Das Testament bekommen im Zweifel mehrere Personen zu Gesicht, wenn es vom Nachlass­gericht eröffnet wird: sämtliche in dem Testament benannte Erben, aber auch alle enterbten Personen, die einen Pflicht­teils­anspruch haben und natürlich auch der Rechts­pfleger am Nachlass­gericht, der die Testaments­eröffnung vornimmt. Hat man sein hand­schriftliches Testament nur zuhause verwahrt und nicht beim Nachlass­gericht hinterlegt (was bei notariellen Testamenten stets der Fall ist, ist die Gefahr des Zugriffs Unbefugter noch größer.

Wie stelle ich sicher, dass keine unbefugten Personen in Besitz von Wallet oder seed phrase gelangen?

Zum einen muss ein sicherer Ort gefunden werden, zu dem nicht jeder Erbe oder gar andere Personen Zugang haben.  Gibt es mehrere Erben, besteht die Gefahr, dass ein Erbe die Wallet/seed phrase an sich nimmt und darüber verfügt, obwohl er laut Testament gar nicht Erbe der Kryptowährung sein soll. Es bietet sich als Aufbewahrungsort bspw. ein Bankschließfach an, weil Banken üblicherweise einzelnen Erben einer Erbengemeinschaft keinen Zugriff auf das Schließfach gestatten. 100%ige Sicherheit hat man damit aber nicht. Des Weiteren kann man in seinem Testament einen sog.

Testamentsvollstrecker benennen. Dieser nimmt den Nachlass nach dem Tod in Besitz und verwaltet oder verteilt ihn so, wie man es in seinem Testament bestimmt hat. Hierfür kann man entweder einen der Erben (bspw. denjenigen, der auch die Kryptowährungen erhalten soll) als Testamentsvollstrecker bestimmen oder eine andere Person des Vertrauens. Auch Rechtsanwälte, die sich auf Testamentsvollstreckung spezialisiert haben, können die Aufgabe übernehmen, wenn man dies in seinem Testament vorsieht.

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