Immobilien bei einer Scheidung
Was passiert mit der Immobilie bei einer Scheidung?
Das eigene Haus ist oftmals der wichtigste Vermögensgegenstand, der in der Ehe erworben wird. Mit der Immobilie sind meist nicht nur erhebliche Verpflichtungen – insbesondere Schulden – sondern auch Emotionen verbunden.
Mit der Trennung gehen häufig erhebliche Unterhaltsverpflichtungen einher, die es schwierig gestalten, den Darlehensverpflichtungen für die Immobilienfinanzierung nachzukommen.
Es stellen sich die Fragen, wer das Haus übernimmt, wer die Schulden trägt, wie der Hausrat geteilt wird und vieles mehr. Kann die Annuität des Immobilienkredits nicht mehr bedient werden, droht die Zwangsversteigerung des Hauses durch die Bank. Werden sich die Eheleute nicht darüber einig, wer von beiden das Haus übernimmt oder ob ein freihändiger Verkauf stattfinden soll, kann die Teilungsversteigerung beantragt werden.
Oftmals bleiben nach der Versteigerung noch Schulden übrig, für die die Eheleute dann weiterhin haften. Wir verfügen als Fachanwälte für Familienrecht über einen großen Erfahrungsschatz im Umgang mit diesen Problemstellungen und unterstützen unsere Mandanten bei der Auseinandersetzung des Immobilienvermögens.
Terminanfrage
Wie können wir helfen?
Die Fachanwälte unserer Kanzlei vertreten Sie in der ganzen Bundesrepublik. Beratungen und Besprechungstermine sind telefonisch, per E-Mail oder Videokonferenz möglich. Bitte senden Sie uns im Vorfeld die erforderlichen Unterlagen zur Vorbereitung des Termins zu. Sie können auch persönliche Termine vereinbaren – Sprechen Sie dazu unsere Mitarbeiter bei der Terminvereinbarung an!
Wir suchen gemeinsam die bestmögliche und schnellste Vorgehensweise Ihr Anliegen zu bearbeiten und Ihnen zu helfen. Wir sind für Sie da!
Unterhalt und Zugewinnausgleich
Am besten einen Experten einschalten
Weitere wichtige Bereiche bei einer Scheidung sind Unterhalt und Zugewinnausgleich. Wir erklären Ihnen hier, was diese beiden Begriffe bedeuten und wieso es wichtig ist einen Anwalt einzuschalten.
Häufiger Streitpunkt bei der Trennung ist die Frage, in welcher Höhe Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt oder nachehelicher Unterhalt an den Ehegatten zu zahlen ist. Die Höhe des Kindesunterhaltes richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle.
Unterhaltsberechnungen sind häufig – insbesondere bei Selbstständigen und Unternehmern – komplex und machen vertiefte Kenntnisse des Rechtsanwaltes in dieser Materie unverzichtbar.
Während bei Angestellten das Einkommen der letzten 12 Monate bei der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt wird, werden bei Unternehmern die drei letzten Jahresabschlüsse zur Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens herangezogen. Nicht alle steuerrechtlich relevanten Abzugspositionen sind auch bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens abzugsfähig.
Ist kein Ehevertrag abgeschlossen, gilt der gesetzliche Güterstand, die sog. Zugewinngemeinschaft. Hierbei wird das sog. Anfangsvermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem sog. Endvermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages bei beiden Eheleuten verglichen und ein danach berechneter Zugewinn durch Zahlung ausgeglichen. Die konkrete Berechnung gestaltet sich oftmals komplex, insbesondere, wenn die Bewertung von Immobilien, Praxen oder Unternehmen eine Rolle spielt.
Als Fachanwälte für Familienrecht haben wir uns auf die Lösung dieser Fälle spezialisiert. Durch einen Ehevertrag, der vom Notar beurkundet sein muss, kann stattdessen auch Gütertrennung, Gütergemeinschaft oder die sog. modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart werden. Letztere wird vor allem bei Unternehmern und Selbstständigen vereinbart, um Firmenvermögen vom Zugewinnausgleich auszuschließen. Damit soll vermieden werden, dass durch eine Scheidung und dann entstehende Zugewinnausgleichsansprüche das Unternehmen gefährdet wird.
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