Pflichtteil, Auskunft, Nachlassverzeichnis

Wer kann den Pflichtteil verlangen und wie berechnet er sich?

Wer enterbt ist - durch Testament oder Erbvertrag - hat möglicherweise Anspruch auf den Pflichtteil.
Pflichtteils­berechtigt sind lediglich die Abkömm­linge (Kinder, Enkelkinder) und Eltern – des Erb­lassers sowie der Ehe­gatte. Entgegen der Vor­stellung vieler Rechts­suchender haben beispiels­weise Geschwister keinen Pflicht­teils­anspruch.

Der Pflichtteil kann nur ausnahmsweise - beispielsweise bei sehr schweren Verfehlungen des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erblasser oder ihm nahestehenden Personen - entzogen werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, auf den Pflichtteil durch Pflichtteilsverzichtsvertrag (gegen Abfindung) zu verzichten. Hierfür ist eine notarielle Beurkundung zwingend vorgeschrieben.

Der Pflicht­teil beläuft sich auf die Hälfte des gesetz­lichen Erb­teils. Ist also beispiels­weise bei einer Familie mit zwei Kindern ein Ehe­gatte verstorben und haben die Ehe­leute im Güter­stand der Zugewinn­gemein­schaft gelebt, beträgt der gesetz­liche Erb­teil eines Kindes ¼. Der Pflicht­teil beläuft sich auf die Hälfte hiervon, also auf ⅛.

Um den Pflicht­teil berechnen zu können, gewährt das Gesetz dem Pflicht­teils­berechtig­ten einen Aus­kunfts­an­spruch sowie einen Wert­er­mitt­lungs­an­spruch.
Er kann die Vorlage eines Nachlassverzeichnisses verlangen, in dem alle Nachlassgegenstände und Vermögenswerte des Erblassers, Schenkungen der letzten Jahre und die Nachlassverbindlichkeiten (Schulden, Beerdigungskosten) aufgeführt sind. Mittels des Wertermittlungsanspruchs kann die Bewertung von Immobilien und anderer werthaltiger Nachlassgegenständen durch Sachverständigengutachten verlangt werden.

Auch lebzeitige Schenkungen des Erblassers sind im Nachlassverzeichnis anzugeben, da sie für den Pflichtteilsergänzungsanspruch relevant sein können.

Der Pflicht­teils­berech­tigte kann auch verlangen, dass ein nota­rielles Nach­lass­ver­zeichnis auf­genommen wird und dass er bei der Auf­nahme dieses Verzeich­nisses zugegen sein darf.

Die Verjährungsfrist des Pflicht­teils­anspruchs beträgt drei Jahre.

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Pflichtteils­ergänzungs­anspruch

Pflichtteils­ergänzug bei leb­zeitigen Schenkungen

Neben dem Pflicht­teils­an­spruch kann der so genannte Pflicht­teils­ergänzungs­an­spruch geltend gemacht werden. Hat der Erb­lasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod Ver­mögen/Grund­besitz über­tragen/ver­schenkt, so werden diese Ver­fügun­gen fiktiv in den Nach­lass hinein­gerechnet und dann aus diesem erhöhten Betrag der Pflicht­teil berechnet. Aller­dings sieht das Gesetz vor, dass der Wert dieser Schen­kungen mit zuneh­mendem Zeit­ablauf weniger bei der Berech­nung des Pflicht­teils­ergänzungs­anspruchs berück­sichtigt werden sollen. Mit jedem Jahr, das zwischen dem Tod des Erb­lassers und der von ihm zu Leb­zeiten vor­ge­nom­menen Schenkung liegt, „schmilzt“ der Pflicht­teils­ergänzungs­anspruch um ⅒ ab.

Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Schenkungen, die schon länger als 10 Jahre zurückliegen, für den Pflichtteilsergänzungsanspruch herangezogen werden. So läuft die 10-Jahresfrist bei Übertragungen an den Ehegatten beispielsweise nicht an; ebenso, wenn bei der Übertragung eine umfangreiche Nutzung (z.B. Nießbrauch) für den Übergeber vorbehalten wurde.

Bei der Durch­setzung oder Ab­wehr von Pflicht­teils­ansprüchen unterstützt Jan Gater­mann, Fach­anwalt für Erb­recht Sie gerne.

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Eine vertrauensvolle und diskrete Zusammenarbeit mit unseren Mandanten bildet das Fundament unserer Kanzlei. Unsere qualifizierten und in verschiedenen Rechtsgebieten spezialisierten Anwälte entwickeln für jeden Mandanten und jedes Problem eine geeignete Lösung.

Wir verfügen in unserer Kanzlei über gebündeltes Know-how und stellen Ihnen – soweit erforderlich – ein passendes Team für Ihr Anliegen zusammen. Wir sind für Ihre Anliegen da.

01

Erfahrung: Seit 1985 für Sie da. Unsere sechs Anwälte verfügen in Summe über insgesamt mehr 140 Jahre Berufserfahrung. Dieser große Erfahrungsschatz ermöglicht eine effiziente und kompetente Mandatsbearbeitung.

02

Kompetenz: Wir haben uns auf unsere Tätigkeitsgebiete spezialisiert und sind Fachanwälte für die Rechtsgebiete die wir betreuen. Wir bilden uns regelmäßig für Sie fort und weiter.

03

Diskretion: Eine diskrete und verschwiegene Mandatsbearbeitung hat für uns höchste Priorität und ist eine Selbstverständlichkeit für uns. Sie können sich mit jedem Problem vertrauensvoll an uns wenden.

04

Vertrauen: Vertrauen wächst aus kompetenter Beratung und Verbindlichkeit. Unsere Mandanten vertrauen uns bereits seit vielen Jahren und wir setzen alles daran, dieses Vertrauen stets aufs neue zu begründen.

05

Kostentransparenz: Eine offene und verlässliche Kommunikation über die Kosten und Gebühren ist uns wichtig. Bevor kostenauslösende Schritte eingeleitet werden, stimmen wir uns mit unseren Mandaten ab und informieren über das Kostenrisiko.

06

Effizienz: Langwierige Gerichtsverfahren kosten nicht nur Geld, sondern auch Zeit und Nerven. Wir haben uns zum Ziel gesetzt, die Anliegen unserer Mandanten effizient zu bearbeiten und sie zu allen Optionen - auch der außergerichtlichen Streitbeilegung - umfassend zu beraten.

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Wir haben uns bewusst auf ausgewählte Beratungsschwerpunkte spezialisiert. So können wir eine optimale Beratungsqualität gewährleisten und eine maßgeschneiderte Lösung für unsere Mandanten zu entwickeln.

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