Pflichtteil, Auskunft, Nachlassverzeichnis

Wer kann den Pflichtteil verlangen und wie berechnet er sich?

Wer enterbt ist - durch Testament oder Erbvertrag - hat möglicherweise Anspruch auf den Pflichtteil.
Pflichtteils­berechtigt sind lediglich die Abkömm­linge (Kinder, Enkelkinder) und Eltern – des Erb­lassers sowie der Ehe­gatte. Entgegen der Vor­stellung vieler Rechts­suchender haben beispiels­weise Geschwister keinen Pflicht­teils­anspruch.

Der Pflichtteil kann nur ausnahmsweise - beispielsweise bei sehr schweren Verfehlungen des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erblasser oder ihm nahestehenden Personen - entzogen werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, auf den Pflichtteil durch Pflichtteilsverzichtsvertrag (gegen Abfindung) zu verzichten. Hierfür ist eine notarielle Beurkundung zwingend vorgeschrieben.

Der Pflicht­teil beläuft sich auf die Hälfte des gesetz­lichen Erb­teils. Ist also beispiels­weise bei einer Familie mit zwei Kindern ein Ehe­gatte verstorben und haben die Ehe­leute im Güter­stand der Zugewinn­gemein­schaft gelebt, beträgt der gesetz­liche Erb­teil eines Kindes ¼. Der Pflicht­teil beläuft sich auf die Hälfte hiervon, also auf ⅛.

Um den Pflicht­teil berechnen zu können, gewährt das Gesetz dem Pflicht­teils­berechtig­ten einen Aus­kunfts­an­spruch sowie einen Wert­er­mitt­lungs­an­spruch.
Er kann die Vorlage eines Nachlassverzeichnisses verlangen, in dem alle Nachlassgegenstände und Vermögenswerte des Erblassers, Schenkungen der letzten Jahre und die Nachlassverbindlichkeiten (Schulden, Beerdigungskosten) aufgeführt sind. Mittels des Wertermittlungsanspruchs kann die Bewertung von Immobilien und anderer werthaltiger Nachlassgegenständen durch Sachverständigengutachten verlangt werden.

Auch lebzeitige Schenkungen des Erblassers sind im Nachlassverzeichnis anzugeben, da sie für den Pflichtteilsergänzungsanspruch relevant sein können.

Der Pflicht­teils­berech­tigte kann auch verlangen, dass ein nota­rielles Nach­lass­ver­zeichnis auf­genommen wird und dass er bei der Auf­nahme dieses Verzeich­nisses zugegen sein darf.

Die Verjährungsfrist des Pflicht­teils­anspruchs beträgt drei Jahre.

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Pflichtteils­ergänzungs­anspruch

Pflichtteils­ergänzug bei leb­zeitigen Schenkungen

Neben dem Pflicht­teils­an­spruch kann der so genannte Pflicht­teils­ergänzungs­an­spruch geltend gemacht werden. Hat der Erb­lasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod Ver­mögen/Grund­besitz über­tragen/ver­schenkt, so werden diese Ver­fügun­gen fiktiv in den Nach­lass hinein­gerechnet und dann aus diesem erhöhten Betrag der Pflicht­teil berechnet. Aller­dings sieht das Gesetz vor, dass der Wert dieser Schen­kungen mit zuneh­mendem Zeit­ablauf weniger bei der Berech­nung des Pflicht­teils­ergänzungs­anspruchs berück­sichtigt werden sollen. Mit jedem Jahr, das zwischen dem Tod des Erb­lassers und der von ihm zu Leb­zeiten vor­ge­nom­menen Schenkung liegt, „schmilzt“ der Pflicht­teils­ergänzungs­anspruch um ⅒ ab.

Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Schenkungen, die schon länger als 10 Jahre zurückliegen, für den Pflichtteilsergänzungsanspruch herangezogen werden. So läuft die 10-Jahresfrist bei Übertragungen an den Ehegatten beispielsweise nicht an; ebenso, wenn bei der Übertragung eine umfangreiche Nutzung (z.B. Nießbrauch) für den Übergeber vorbehalten wurde.

Bei der Durch­setzung oder Ab­wehr von Pflicht­teils­ansprüchen unterstützt Jan Gater­mann, Fach­anwalt für Erb­recht Sie gerne.

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