Erbfolge ohne Testament
Die gesetzliche Erbfolge der Abkömmlinge und des Ehegatten
Hat der Erblasser keine letztwillige Verfügung getroffen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) so greift die gesetzliche Erbfolge die in den §§ 1924 ff BGB geregelt ist. Demzufolge erben an erster Stelle die Abkömmlinge des Erblassers (gesetzliche Erben erster Ordnung).
Die Abkömmlinge erben zu gleichen Teilen. Nur, wenn keine Abkömmlinge (Kinder, Enkelkinder,...) vorhanden sind, kommen die Eltern des Erblassers und - sind diese vorverstorben - deren Abkömmlinge, also die Geschwister des Erblassers(gesetzliche Erben zweiter Ordnung), zum Zuge. Gesetzliche Erben dritter Ordnung sind schließlich die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, gesetzliche Erben der vierten Ordnung die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge.
Daneben besteht ein gesetzliches Erbrecht des Ehegatten. Sind die Eheleute im gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft) verheiratet, beläuft sich der gesetzliche Erbteil des Ehegatten in der Regel auf 1/2. Er erhält nämlich in der Regel 1/4 gesetzliche Erbquote und ein weiteres 1/4 pauschalen Zugewinnausgleich. Der Ehegatte kann aber auch ausschlagen und den konkreten Zugewinn geltend machen.
Haben die Eheleute hingegen in einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbart, hängt die Erbquote von der Anzahl der Kinder ab. Bei einem Kind beläuft sich die Erbquote auf 1/2, bei zwei Kindern auf 1/3 und bei drei oder mehr Kindern auf 1/4.
Der Ehegatte erhält außerdem den sogenannten „Voraus“. Dies sind die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände. Neben Erben der zweiten Ordnung besteht dieser Voraus ohne Einschränkungen; neben Erben der ersten Ordnung nur insoweit, als diese Gegenstände zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt werden.
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Ehegatte als gesetzlicher Erbe, Einfluss des Güterstandes
Was erbt der überlebende Ehegatte?
Der Ehegatte erbt neben Verwandten der ersten Ordnung zu ¼ und neben Verwandten der zweiten Ordnung zu ½.
Darüber hinaus kann der Ehegatte entweder den konkreten Zugewinn fordern – wenn die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben – oder pauschal als Abgeltung des Zugewinns ein weiteres ¼ des Nachlasses fordern, so dass er – macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch – insgesamt ½ erbt.
Hinterlässt der Erblasser also beispielsweise seine Ehefrau und zwei Kinder und hat er mit seiner Ehefrau im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, so Erben – wenn die Ehefrau nicht den konkreten Zugewinn fordert – die Ehefrau ½ des Nachlasses und die Kinder jeweils ¼ des Nachlasses.
Lebten die Eheleute im Güterstand der Gütertrennung, beträgt die Erbquote des überlebenden Ehegatten grundsätzlich 1/4. Neben einem oder zwei Kindern erbt er jedoch zu gleichen Teilen, bei einem Kind also zu 1/2, bei zwei Kindern 1/3. Häufig stellt sich bei Rechtssuchenden die Frage, ob die Beibehaltung der gesetzlichen Erbfolge sinnvoll ist oder ob nicht besser ein Testament errichtet wird.
Rechtsanwalt und Notar Jan Gatermann ist als Fachanwalt für Erbrecht auf die Gestaltung von Testamenten spezialisiert und berät Sie gerne bei der Gestaltung Ihres letzten Willens.
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